Gesetzlich festgelegte Fristen, vor deren Ablauf Archivgut NICHT (oder nur mit Genehmigung) zugänglich ist –> Bundesarchivgesetz, Bayerisches Archivgesetz
Historisch gewachsene, beibehaltene Kontrolle des Archivs über die Zugänglichkeit zum Archivgut. Zumeist sind die Akten für 30 Jahre nach ihrem Entstehen gesperrt. Archive können einen früheren Zugang unter Auflagen gewähren.
Sensible Daten wie Wirtschaftsunterlagen oder Krankenakten sind mit längeren Sperrfristen zu versehen.
Enthalten die Unterlagen (z.B. Korrespondenzen, Personalakten) private, schutzwürdige Angaben von/über Personen, so sind die Unterlagen ebenfalls zu sperren; im IfZ für 90 Jahre nach Geburt der jüngsten Person im Akt.
Wurden die Unterlagen jedoch für die Öffentlichkeit oder öffentliche Verwendung erstellt (z.B. Flugplätter, Plakate, Verkaufswaren) gilt i.d.R. keine Sperrfrist.
Im IfZ und der online durchsuchbaren Datenbank ist das gelöst wie folgt:
Die Datenbank wird in regelmäßigen Abständen erweitert. Bitte beachten Sie jedoch, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht alle erschlossenen Archivbestände auch in der öffentlich zugänglichen Online-Datenbank recherchierbar sind. Dies gilt zum Beispiel insbesondere für Gerichtsakten und Unterlagen, die jünger als 30 Jahre sind. In diesem Fall sehen Sie die Anzeige “Sie sind nicht berechtigt diese Objekte einzusehen.” Für nähere Informationen zu diesen Unterlagen richten Sie bitte eine schriftliche Anfrage an uns. Wir erteilen Ihnen dann Auskunft zum Inhalt gesperrter Akten.

